82538 Geretsried-Gelting, Deutschland

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gämmerler GmbH für die Ausführung von Montageleistungen

I. Geltungsbereich

Diese Montagebedingungen gelten für sämtliche Montagen der GÄMMERLER GmbH (nachfolgend als „GÄMMERLER“ bezeichnet), soweit nicht im Einzelfall schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Die Montagebedingungen gelten dabei ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Montagebedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn GÄMMERLER hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Montagebedingungen gelten auch dann, wenn GÄMMERLER in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Montagebedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Montage vorbehaltlos ausführt. Diese Montagebedingungen gelten auch für alle künftigen Montageaufträge des Kunden.

II. Montagepreis
  1. Die Montage wird gemäß Anhang nach Zeitabrechnung abgerechnet, falls nicht ausdrücklich, schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart ist.
  2. Die Abrechnung der geschuldeten Vergütung (nachfolgend als „Montagekosten“ bezeichnet) erfolgt nach Beendigung der Montage, es sei denn eine anderweitige Vereinbarung wurde getroffen. Werden GÄMMERLER nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, kann GÄMMERLER eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie verlangen oder den Montageauftrag kündigen.
  3.  Bei Zahlungsverzug hat GÄMMERLER Anspruch auf Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regelungen. Zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur bei von GÄMMERLER schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.
  4. Alle im Anhang genannten bzw. errechenbaren Beträge stellen Nettopreise ohne gesetzliche Mehrwertsteuer dar.
  5. Wird die Ablösung des Montagepersonals durch einen von GÄMMERLER nicht zu vertretenen Grund notwendig, so sind die dadurch entstehenden (zusätzlichen) Kosten vom Kunden zu tragen.
  6. Eventuell am ausländischen Montageort durch die Montagetätigkeit von GÄMMERLER anfallende Steuern und ähnliche Abgaben, insbesondere für Montagelöhne oder Auslösungssätze, hat der Kunde zu tragen und zwar auch bei Pauschalmontagen oder Montagen zu Fest- oder Höchstpreisen.
  7. Verlängert sich der Montageeinsatz aufgrund einer Einweisung des Kunden, ist die betreffende Einweisungszeit auch bei Pauschalmontagen oder Montagen zu Fest- oder Höchstpreisen gesondert zu vergüten. Die betreffenden Arbeitsstunden werden mit den entsprechenden Zuschlägen gemäß Anhang nach Zeitabrechnung abgerechnet.
  8. Verzögert sich der Montagebeginn oder -fortgang infolge Nichterfüllung von in den Pflichtenkreis des Kunden fallender Verpflichtungen, wozu auch die Vorbereitung der Montage gehört, so wird die Wartezeit des Montagepersonals dem Kunden als Arbeitszeit in Rechnung gestellt.
  9. Als Ausgangsort für die Berechnung der Montage- und Fahrtkosten, der Zuschläge und Auslösungen gilt das Werk von GÄMMERLER. Reisezeit zum Montageort (einschließlich max. 3 Stunden vor Abgang und bis zu 3 Stunden nach Ankunft des Beförderungsmittels), Wartezeit und gesetzliche Feiertage in der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Bayern gelten als Arbeitszeit. Bei Feiertagen wird die ausfallende Arbeitszeit berechnet. Kann das Montagepersonal nicht in der Nähe der Montagestelle wohnen, so werden die Fahrtzeiten zwischen dem Unterkunftsort und der Montagestelle als Arbeitszeit in Rechnung gestellt. Sofern eine Beförderungsgelegenheit benutzt werden muss, werden die jeweiligen Fahrtkosten zwischen dem Unterkunftsort und der Montagestelle gesondert gemäß Anhang abgerechnet.
III. Eigentumsvorbehalt, Werkzeuge und Verbrauchsmaterial
  1. Werkzeuge etc.:
Die angegebenen Montagesätze schließen – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – die Gestellung üblicher Werkzeuge (z.B. Handbohrmaschinen) ein. Die Bereitstellung schwerer Hebezeuge sowie stationärer Montagemaschinen wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Verbrauchsmaterial:
Verbrauchsmaterial wird nach Aufwand in Rechnung gestellt.
  3. Von GÄMMERLER gelieferte Gegenstände, die Teil der von GÄMMERLER geschuldeten Montageleistung sind, bleiben bis zur unwiderruflichen, vorbehaltlosen und vollständigen Bezahlung Eigentum von GÄMMERLER. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch im Hinblick auf künftig entstehende Forderungen von GÄMMERLER aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Kunde nicht berechtigt, den gelieferten Gegenstand mit einem Sicherungsrecht (z. B. Sicherungseigentum, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld etc.) zu belasten oder weiter zu veräußern. Für den Fall, dass an dem Ort, an dem sich der gelieferte Gegenstand vertragsgemäß befindet das Sicherungsmittel „Eigentumsvorbehalt“ unbekannt ist, ist statt dessen dasjenige Sicherungsmittel vereinbart, das nach dem an diesem Ort geltenden Recht einem „Eigentumsvorbehalt“ sinngemäß am nächsten kommt bzw. das Sicherungsmittel, das nach diesem Recht das typische Sicherungsmittel (z. B. „Pfandrecht“ oder „security interest, attached and perfected“) darstellt. Der Kunde ist zu Mitwirkungshandlungen, insbesondere zur Abgabe von Willenserklärungen, die nach dem an dem jeweiligen Ort geltenden Recht für Vereinbarung und Begründung eines derartigen Sicherungsmittels erforderlich sind, verpflichtet.
  4. Erlischt der Eigentumsvorbehalt, insbesondere wegen Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung, etc., so tritt an die Stelle des Eigentumsvorbehalts die neue Sache oder die daraus entstehende Forderung des Kunden gegen einen Dritten. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung, auf die sich der verlängerte Eigentumsvorbehalt von GÄMMERLER bezieht, solange berechtigt, wie er sich gegenüber GÄMMERLER nicht in Zahlungsverzug befindet. Bei Verarbeitung, Umbildung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht GÄMMERLER das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen, durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandenen Sache zu.
  5. Zur Sicherung der Forderungen von GÄMMERLER gegen den Kunden tritt der Kunde sämtliche Forderungen und Ansprüche an GÄMMERLER ab, die dem Kunden durch die Verbindung des gelieferten Gegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. GÄMMERLER nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
  6. Übersteigt der Wert der GÄMMERLER aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des verlängerten Eigentumsvorbehalts dienenden Sicherheiten die Forderungen von GÄMMERLER gegenüber dem Kunden um mehr als 20 %, so wird auf Verlangen des Kunden GÄMMERLER insoweit Sicherheiten freigeben, als eine Übersicherung vorliegt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt GÄMMERLER.
  7. Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, ist GÄMMERLER unwiderruflich berechtigt, die Montagestelle, das Geschäftsgelände und die Geschäftsräume des Kunden zu betreten, um die gelieferten Vertragsgegenstände zu demontieren und den Abtransport vorzunehmen.
  8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei unsachgemäßer Behandlung des gelieferten Gegenstandes oder bei Zahlungsverzug des Kunden ist GÄMMERLER nach vorheriger Ankündigung berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurückzuverlangen. Im Zurückverlangen des Gegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern GÄMMERLER die Ausübung eines Rücktrittsrechts nicht ausdrücklich erklärt hat. GÄMMERLER ist nach Rücknahme des gelieferten Gegenstandes zu dessen Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden — abzüglich angemessener Verwertungskosten — anzurechnen. Bis zur vollen Befriedigung aller Ansprüche von GÄMMERLER hat der Kunde den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen die Gefahr des Untergangs oder einer Verschlechterung zu versichern.
  9. Bei Eingriffen Dritter in die Rechte von GÄMMERLER hat der Kunde GÄMMERLER unverzüglich hierüber zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte GÄMMERLER zu erteilen.
IV. Pflichten des Kunden
  1. Der Kunde hat am Montageplatz dem Montagepersonal geeignete diebstahlsichere Aufenthalts- und Arbeitsräume zur Verfügung zu stellen, die mit Heizung, Sanitäranlagen und Einrichtungen für Erste Hilfe ausgestattet sein müssen. Zudem ist vom Kunden in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle ein trockener und abschließbarer Lagerraum für Werkzeug und Montagematerial in ausreichender Größe bereitzustellen.
  2. Werden ohne Verschulden von GÄMMERLER die von GÄMMERLER gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge am Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne Verschulden von GÄMMERLER in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
  3. Der Kunde hat den Montageleiter von GÄMMERLER über die bestehenden Sicherheits- und Hygienevorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Montageleiter unverzüglich bei Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften.
  4. Der Kunde ist auf seine Kosten und Gefahr zu folgenden technischen Hilfeleistungen verpflichtet:
    a) Bereitstellung von geeignetem Personal (nachfolgend „Kunden-Personal“) in der für die Montage erforderlichen Anzahl und für die erforderliche Zeit. Das bereitgestellte Kunden-Personal hat Weisungen des Montageleiters von GÄMMERLER zu beachten. Das Kunden-Personal muss bereit sein, notwendige Überstunden zu leisten. Durch Abwesenheit des Kunden-Personals ausgelöste Mehrarbeit des Montagepersonals von GÄMMERLER ist vom Kunden zu vergüten. Die Versicherung des Kunden-Personals durch Berufsgenossenschaft, Invaliden- und Krankenkassen obliegt dem Kunden.
    b) Vornahme aller Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Rohstoffe.
    c) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z.B. Hebezeuge, Hubwagen, Gabelstapler).
    d) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Druckluft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Montage und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
    e) Transport der Montageteile am Montageplatz. Schutz der Montagestelle und –materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, insbesondere vor Wind und zu niedrigen bzw. hohen Temperaturen zu schützen.
    f) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung der zu montierenden Gegenstände und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
    g) Bereitstellung der Werkstatt des Kunden zur kostenfreien Nutzung.
    h) Zurverfügungstellung von kostenlosen Telefon- und Telefaxeinrichtungen und Internetzugang, soweit dies für den reibungslosen Ablauf der Montage erforderlich ist.
    i) Reinigen der Montagestelle.
  5. Der Kunde hat GÄMMERLER einen für die Montage verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen.
  6. Bei Anreise mit öffentlichen Transportmitteln stellt der Kunde dem GÄMMERLER-Personal ein Transportmittel zur Verfügung, das ausreichende Mobilität gewährleistet.
  7. Von GÄMMERLER angelieferte Werkzeuge und Hilfsmaterial zur Unterstützung der Montage bleiben Eigentum von GÄMMERLER. Der Kunde trägt etwaige Ein- und Ausfuhrzölle.
  8. Sind Reparatur- oder Wartungsarbeiten durchzuführen, ist die Anlage vom Kunden in gereinigtem Zustand zu übergeben; Personal ist zur Verfügung zu stellen; der Probebetrieb zu ermöglichen.
V. Montagezeit
  1. Hinsichtlich der Montagezeit gelten die im Montageangebot von GÄMMERLER gemachten Angaben, soweit nicht ausdrücklich gegenteilige Vereinbarungen getroffen wurden. Die Montagezeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, vorliegt.
  2. Die Montagezeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches von GÄMMERLER liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montageleistungen von erheblichem Einfluss sind. Die genannten Umstände sind auch dann nicht von GÄMMERLER zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Kunde GÄMMERLER unverzüglich mit.
  3. Die Einhaltung der Montagezeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, sowie die Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Pläne, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Erlaubnisse und den Eingang vereinbarter Anzahlungen voraus.
  4. Wurde für die Fertigstellung der Montage ein Festtermin vereinbart, wird GÄMMERLER freigestellt, etwaige zur Einhaltung des Termins erforderliche Mehrstunden zu leisten.
  5. Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung der Montage, die infolge Verschulden durch GÄMMERLER entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen, die für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %., höchstens jedoch 5 % des Vertragspreises des nicht nutzbaren Teil der Montageleistung beträgt.
  6. Ist die Montageleistung vor der Abnahme ohne ein Verschulden von GÄMMERLER untergegangen oder verschlechtert worden, so ist GÄMMERLER berechtigt, den Montagepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Das gleiche gilt bei von GÄMMERLER unverschuldeter Unmöglichkeit der Montage. Eine Wiederholung der Montage kann der Kunde verlangen, wenn und soweit dies der GÄMMERLER, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer sonstigen vertraglichen Verpflichtungen, zuzumuten ist. Für die Wiederholung ist eine erneute Vergütung auf der Basis der Vertragspreise an GÄMMERLER zu entrichten.
VI. Anerkennung
  1. Der Kunde bestätigt unverzüglich nach Anzeige der Beendigung der Montagearbeiten, noch vor Abreise des Montagepersonals von GÄMMERLER, die aufgewendeten Zeiten und verbrauchten Materialien auf den vorgelegten Arbeitsberichten und vermerkt etwaige Unrichtigkeiten. Wird diese Bescheinigung durch den Kunden verweigert, so verliert er das Recht, insoweit Einspruch gegen die Rechnung zu erheben. Der Monteur überlässt dem Kunden eine Kopie bzw. Durchschrift des Arbeitsberichtes.
VII. Inbetriebnahme, Abnahme
  1. Zur Inbetriebnahme hat der Kunde qualifiziertes Fachpersonal für die Bedienung, den Betrieb und den Unterhalt der Anlage zur Verfügung zu stellen.
  2. Bis zur schriftlichen Abnahme trägt das Montagepersonal von GÄMMERLER das alleinige Weisungsrecht für den Ablauf der Montagearbeit. Der Kunde ist zur umgehenden Inbetriebnahme bzw. Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Beendigung der Montage angezeigt worden ist.
  3. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung dieser Mängel verweigert werden. Die Abnahme kann auch durch schlüssige Handlung des Kunden erfolgen. Ist der Montagegegenstand im Wesentlichen funktionstüchtig und nutzt ihn der Kunde bestimmungsgemäß, so gilt der Montagegegenstand nach Ablauf eines Monats nach der ersten feststellbaren bestimmungsgemäßen Nutzung als vom Kunden abgenommen.
  4. Bei Übernahme der Anlage ist vom Kunden und von GÄMMERLER ein Abnahmeprotokoll anzufertigen. Im Abnahmeprotokoll sind etwaige Mängel sofort anzuzeigen und zu bezeichnen. Ebenso müssen auch vom Kunden eventuell geforderte Veränderungen oder die Lieferung zusätzlicher Teile in dieses Protokoll aufgenommen werden.
  5. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, wird GÄMMERLER die angezeigten Mängel innerhalb einer zumutbaren Frist auf eigene Kosten beseitigen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den GÄMMERLER nicht zu vertreten hat. Liegt ein von GÄMMERLER zu beseitigender Mangel vor, der unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden unerheblich ist, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern, außer wenn GÄMMERLER die Pflicht zur Beseitigung ausdrücklich anerkannt hat.
VIII. Haftung von GÄMMERLER

GÄMMERLER haftet unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche des Kunden nach Abnahme für Montagefehler, die innerhalb von 12 Monaten nach Montageende geltend gemacht wurden und nachweisbar auf ein Verschulden des Montagepersonals von GÄMMERLER zurückzuführen sind, wie folgt:

  1. Alle Montagefehler sind vom Kunden unverzüglich schriftlich zu rügen. Sie werden dann von GÄMMERLER in angemessener Zeit beseitigt. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt GÄMMERLER die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. GÄMMERLER trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von GÄMMERLER eintritt. Zumutbare Aus- und Einbautätigkeiten hat der Kunde selbst vorzunehmen.
Bei unsachgemäßen und ohne Genehmigung von GÄMMERLER vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter erlischt die Haftung von GÄMMERLER. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von GÄMMERLER Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  2. Kann GÄMMERLER einen Mangel, zu dessen Beseitigung GÄMMERLER verpflichtet ist, nicht beseitigen oder kommt GÄMMERLER den Verpflichtungen nicht innerhalb einer angemessen Frist nach, hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
  3. Für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen sowie für einfache Fahrlässigkeit von GÄMMERLER, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von GÄMMERLER, haftet GÄMMERLER nur, soweit Kardinalpflichten verletzt wurden. In diesen Fällen haftet GÄMMERLER des Weiteren nur für den typischerweise bei entsprechenden Montagearbeiten entstehenden Schaden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von GÄMMERLER oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von GÄMMERLER beruhen sowie für Ansprüche aus Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie und arglistigem Verschweigen.
IX. Haftung des Kunden
  1. Der Kunde haftet für sämtliche Sach- und Personenschäden, die das Kunden-Personal verschuldet. Ebenso haftet der Kunde für Schäden durch vom Kunden gestellte Konstruktionen, Materialien oder Software.
  2. Der Kunde haftet dafür, dass sämtliches gemäß Ziffer IV (Pflichten des Kunden) von ihm zur Verfügung gestelltes Material den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften entspricht.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der von GÄMMERLER montierten Maschine oder Anlage spätestens in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  4. Durch Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden bei GÄMMERLER entstandene Schäden und Zusatzkosten werden dem Kunden nachgewiesen und in Rechnung gestellt.
X. Rücktrittsrecht des Kunden, Rücktrittsrecht von GÄMMERLER
  1. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn GÄMMERLER die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen von GÄMMERLER.
  2. Tritt die Unmöglichkeit/ das Unvermögen während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  3. Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit eine Verzögerung der Montage von GÄMMERLER grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
  4. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne der Ziffer V (Montagezeit), welche die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt bzw. Umfang der von GÄMMERLER zu erbringenden Montageleistungen erheblich verändern, steht GÄMMERLER das Recht zu, soweit eine Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen der Ausübung eines Rücktrittsrechtes durch GÄMMERLER gemäß Ziffer X. 4. bestehen nicht. Beabsichtigt GÄMMERLER vom Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen, wird dies unverzüglich dem Kunden mitgeteilt.
XI. Sonstiges
  1. Erfüllungsort für die Zahlung der Montagekosten ist der Sitz von GÄMMERLER.
  2. Der Gerichtsstand ist stets der Sitz von GÄMMERLER. GÄMMERLER ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
Unser Versprechen
In enger Zusammenarbeit mit unseren Kunden erarbeiten wir individuelle Lösungen, die hochproduktiv und zuverlässig sind - von der Einzelmaschine bis hin zu komplexen Systemen. Wir setzen neue, generalüberholte und bestehende Maschinen ein - je nach Projketziel und Anforderung.
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