82538 Geretsried-Gelting, Deutschland

Allgemeine Lieferbedingungen

I. Allgemeines
  1. Die Allgemeinen Lieferbedingungen („AGB“) der GÄMMERLER GmbH (nachfolgend als: „GÄMMERLER“ bezeichnet) gelten für alle derzeitigen und künftigen Angebote, Verträge und sonstigen Rechtsbeziehungen der Parteien.
  2. Die AGB des Vertragspartners werden nur dann Vertragsinhalt, wenn und soweit sie mit den AGB von GÄMMERLER übereinstimmen oder GÄMMERLER die AGB des Vertragspartners ausdrücklich in Textform, d.h. schriftlich, per Fax oder per e-Mail anerkannt hat.
II. Angebote, Vertragsschluss und Vertragsinhalt
  1. Ist eine Bestellung eines Vertragspartners als bindendes Vertragsangebot zu qualifizieren, so kann GÄMMERLER dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen seit Zugang annehmen. Angebote von GÄMMERLER sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend, es sei denn sie sind ausdrücklich als verbindliche Angebote gekennzeichnet.
  2. Die Angebotsannahme kann von GÄMMERLER durch Erklärung in Textform (also schriftlich, per Telefax oder E-Mail) oder durch Erbringung der beauftragten Leistung erfolgen. GÄMMERLER behält sich vor, Bestellungen nicht anzunehmen, auch ohne schriftliche Äußerung oder nähere Begründung. Schweigen von GÄMMERLER nach Ablauf der Annahmefrist gilt im Zweifel als Ablehnung.
  3. Erfolgt die Bestellung des Vertragspartners auf elektronischem Wege, wird sich GÄMMERLER darum bemühen, den Zugang der Bestellung unverzüglich zu bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, jedoch kann die Zugangsbestätigung seitens GÄMMERLER mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
  4. Im Falle von mündlich vereinbarten Verträgen wird der Leistungsumfang von GÄMMERLER durch schriftliche Vertragsbestätigung seitens GÄMMERLER festgelegt.
  5. Kommt ein Vertrag aufgrund eines Kostenvoranschlages von GÄMMERLER zustande, gilt § 650 BGB.
  6. Sämtliche von GÄMMERLER zu erbringende Lieferungen und Leistungen werden nachfolgend unabhängig von der Rechtsnatur des zugrundliegenden Vertrages zusammenfassend als „vertragsgegenständliche Leistungen“
III. Liefertermine, Lieferung
  1. Teilleistungen sind zulässig und verpflichten den Vertragspartner zur Zahlung der anteiligen Vergütung, es sei denn, dass die Teilleistung für ihn unzumutbar wäre.
  2. Soweit die vertragsgegenständlichen Leistungen seitens GÄMMERLER auf Abruf des Vertragspartners zu erbringen sind, ist der Vertragspartner – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – zur Abnahme der Teillieferungen in ungefähr gleichen Mengen verpflichtet. Im Übrigen gilt die gesamte vertragsgegenständliche Leistung einen Kalendermonat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist oder mangels einer vereinbarten Frist drei Kalendermonate nach Vertragsschluss als vom Vertragspartner abgerufen.
  3. Die von GÄMMERLER angegebenen Leistungsfristen sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anders vereinbart wurde, unverbindlich und freibleibend. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen GÄMMERLER, die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen gleich alle Umstände, welche GÄMMERLER nicht zu vertreten hat und durch die GÄMMERLER die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z.B. rechtmäßiger Streik oder rechtmäßiger Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, Epidemien, Pandemien, behördliche Maßnahmen, von GÄMMERLER nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so ist der Vertragspartner nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen, wenn er nachweist, dass die völlig oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat. Bei nachträglichen Vertragsänderungen oder –ergänzungen beginnen die Leistungsfristen und –termine, auch wenn sie von GÄMMERLER zuvor bereits bestätigt worden waren, neu zu laufen bzw. verschieben sich entsprechend, soweit im jeweiligen Einzelfall mit dem Vertragspartner keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.
IV. Gefahrübergang
  1. Soweit keine förmliche Abnahme erfolgt (vgl. nachfolgende Ziffern IV 2 und IV 3) geht bei allen Lieferungen das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vertragsgegenständlichen Leistung (Gefahrübergang) in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem die vertragsgegenständliche Leistung seitens GÄMMERLER dem Frachtführer übergeben wird.
  2. Soweit GÄMMERLER dies verlangt, ist der Vertragspartner zur förmlichen Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistung nach Anzeige der vollständigen Fertigstellung und Übergabebereitschaft durch GÄMMERLER verpflichtet. GÄMMERLER vereinbart in diesem Fall mit dem Vertragspartner einen gemeinsamen Abnahmetermin und erstellt ein Übergabe- und Abnahmeprotokoll, das von beiden Parteien unterzeichnet wird.
  3. Gelingt die Vereinbarung eines gemeinsamen Übergabe- und Abnahmetermins nicht, ist GÄMMERLER unter Hinweis auf die Rechtsfolgen berechtigt, dem Vertragspartner zur Abgabe der Abnahmeerklärung eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf die Leistung als abgenommen gilt.
V. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, GÄMMERLER sämtliche für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung benötigten Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zu überlassen. GÄMMERLER ist, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, zur inhaltlichen Prüfung der vom Vertragspartner überlassenen Unterlagen und gewünschten Anforderungen (Spezifikationen, Funktionen und technischen Details) auf mögliche Fehler bzw. Verletzung der Rechte Dritter durch Umsetzung der beschriebenen Anforderungen nicht verpflichtet.
  2. Soweit der Vertragspartner eigene Leistungen erbringt oder Leistungen von Seiten Dritter erbracht werden (einschließlich Warenlieferungen), trägt der Vertragspartner die Verantwortung für die Koordinierung der einzelnen Arbeitsabläufe sowie für die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütungsbestimmungen. Der Vertragspartner hat GÄMMERLER ungehinderten Zugang zu allen für die Leistungserbringung erforderlichen Einrichtungen zu verschaffen sowie Anschlüsse für Wasser und Energie bereit zu stellen. Die Anschluss- und Verbrauchskosten trägt der Vertragspartner. Die Entsorgung aller mit der Leistungserbringung durch GÄMMERLER im Zusammenhang stehenden Abfallstoffe obliegt dem Vertragspartner auf seine Kosten.
  3. Erbringt der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten nicht im erforderlichen Umfang oder ist GÄMMERLER aufgrund von Umständen, die in der Risikosphäre des Vertragspartners liegen, an der Ausführung von GÄMMERLER obliegenden Leistungen gehindert, ist GÄMMERLER für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten befreit und kann eine angemessene Entschädigung für hierdurch verursachte Mehraufwendungen verlangen. GÄMMERLER wird sich in einem solchen Fall das anrechnen lassen, was GÄMMERLER an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Aufträge erwerben kann. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der vertragsgegenständlichen Leistung geht in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
VI. Gewährleistung
  1. Die Geltendmachung von Rechten des Vertragspartners bei Mängeln setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Die Gewährleistung entfällt, wenn bei Fehlern, die auf einen Unfall, Missbrauch oder einen fehlerhaften Gebrauch der Leistung durch den Vertragspartner oder durch Dritte zurückzuführen ist. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn der Vertragspartner Änderungen an der vertragsgegenständlichen Leistung vornimmt, die er nicht zuvor mit GÄMMERLER in Textform abgestimmt hat, sowie wenn der Vertragspartner die Betriebsanweisungen von GÄMMERLER nicht befolgt hat.
  3. Soweit ein Mangel der vertragsgegenständlichen Leistung vorliegt, steht dem Vertragspartner nach Wahl von GÄMMERLER ein Anspruch auf Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Leistung zu. Dieses Wahlrecht steht entgegen Satz 1 im Rahmen des Unternehmerrückgriffs gemäß § 478 BGB (ggf. i.V.m. § 651 BGB) dem Vertragspartner zu. Im Fall der Mangelbeseitigung ist GÄMMERLER verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Wohnort bzw. der Niederlassung des Vertragspartners verbracht wurde.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Die Haftung von GÄMMERLER auf Schadensersatz richtet sich nach Ziffer VII dieser AGB. Darüber hinaus ist jede Haftung von GÄMMERLER ausgeschlossen.
  5. Führt die vertragsgemäße Benutzung der vertragsgegenständlichen Leistung zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter, wird GÄMMERLER auf seine Kosten dem Vertragspartner das Recht zum Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in der für den Kunden zumutbaren Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich zumutbaren Konditionen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch GÄMMERLER ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Die Haftung von GÄMMERLER auf Schadensersatz richtet sich nach Ziffer VII dieser AGB. Darüber hinaus ist jede Haftung von GÄMMERLER ausgeschlossen.
    Darüber hinaus wird GÄMMERLER den Vertragspartner von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
  6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (inklusive Haftungsansprüchen gemäß Ziffer VII dieser AGB) beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang gemäß Ziffer IV dieser AGB. Im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB (ggf. i.V.m. § 651 BGB) gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
VII. Haftung
  1. Ersatzansprüche für Schäden jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich Schäden in Folge der Verwendung der vertragsgegenständlichen Leistung sind ausgeschlossen, es sei denn, GÄMMERLER bzw. deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder die Schadenersatzansprüche resultieren aus dem Fehlen einer übernommenen Garantie. In letzterem Fall beschränkt sich die Haftung auf solche Schäden, die von der Garantie umfasst sind. Der Ersatz für Folgeschäden (z.B. Schäden in Folge der Verwendung der vertragsgegenständlichen Leistung, entgangener Gewinn und entgangene Gebrauchsvorteile) ist – außer bei Vorsatz von GÄMMERLER – auf den vorhersehbaren Schaden und das vertragstypische Schadensrisiko begrenzt.
  2. Bei Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, besteht eine Haftung von GÄMMERLER nur dann, wenn bei der Vertragsdurchführung wesentliche Pflichten (sog. Kardinalpflichten) verletzt worden sind. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den typischen und vorhersehbaren Schaden. Der Ersatz für Folgeschäden (z.B. Schäden in Folge der Verwendung der vertragsgegenständlichen Leistung, entgangener Gewinn und entgangene Gebrauchsvorteile) ist ausgeschlossen. Des Weiteren wird die Höhe des ggf. zu leistenden Schadensersatzes auf den vorhersehbaren Schaden und das vertragstypische Schadensrisiko in Höhe der dreifachen der vom Vertragspartner gegenüber GÄMMERLER geschuldeten Vergütung begrenzt.
  3. Auf Ansprüche nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sind die unter dieser Vorschrift genannten Regelungen nicht anwendbar. Gleiches gilt bei einer Verletzung von Leben, Körper sowie Gesundheit. Ferner bleibt eine eventuell zwingende gesetzliche Haftung hiervon unberührt.
VIII. Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Die Preise von GÄMMERLER verstehen sich ab Werk GÄMMERLER, einschließlich der Verladung im Werk, ausschließlich Verpackung, Versand und Entladung sowie etwaiger Versicherungen. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Leistungstermin mehr als sechs Wochen liegen. Im Fall zulässiger Preisänderungen gilt folgendes: Erhöhen sich bis zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise (Listenpreise) oder verändern sich die Wechselkurse, so ist GÄMMERLER berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
  3. Bei Exportgeschäften sind sämtliche Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Erfüllung des Geschäfts gegenüber GÄMMERLER, dem Personal von GÄMMERLER, einem Unterauftragnehmer von GÄMMERLER oder dessen Personal außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhoben werden, nicht im Preis enthalten. Sie sind vom Vertragspartner zu bezahlen oder – falls der GÄMMERLER sie vorleisten muss – vom Vertragspartner zu erstatten.
  4. Mangels anderer Vereinbarung ist die Zahlung der geschuldeten Vergütung jeweils nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu leisten, und zwar 1/3 Anzahlung nach Vertragsabschluss, 1/3 sobald dem Vertragspartner die Versandbereitschaft angezeigt wurde und der Restbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Gefahrübergang.
  5. Ergeben sich nach Vertragsabschluss in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners Bedenken mit der Folge, dass die Zahlungsansprüche von GÄMMERLER gefährdet erscheinen, so steht der GÄMMERLER das Recht zu, die Leistung Zug um Zug oder gegen Sicherheit durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank zu verlangen. Kommt der Vertragspartner diesem Verlangen trotz Fristsetzung mit Rücktrittsandrohung nicht nach, so kann GÄMMERLER unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Vertragspartners vom Vertrag zurücktreten.
  6. Der Vertragspartner kann, insbesondere bei Mängelrügen, mit einer Forderung gegen Ansprüche vonGÄMMERLER nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
IX. Eigentumsvorbehal
  1. Die vertragsgegenständliche Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung im Eigentum von GÄMMERLER.
  2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die vertragsgegenständliche Leistung zu verarbeiten und zu veräußern, allerdings erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Fertigware. GÄMMERLER wird als Lieferant des Zwischenerzeugnisses unter Ausschluss von § 950 BGB Eigentümer der verarbeiteten Sache. Der Vertragspartner bzw. Verarbeiter ist nur der Verwahrer.
  3. Wenn die vertragsgegenständliche Leistung mit anderen, GÄMMERLER nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet wird, erwirbt die GÄMMERLER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen.
  4. Die vertragsgegenständliche Leistung darf nur im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur dann veräußert werden, wenn Forderungen aus Weiterverkäufen nicht vorher an Dritte abgetreten sind. Die dem Vertragspartner aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen tritt er schon jetzt an GÄMMERLER im Voraus ab, und zwar auch insoweit, als die vertragsgegenständliche Leistung mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet ist. In diesem Fall dienen die abgetretenen Forderungen zur Sicherung von GÄMMERLER nur in Höhe des Wertes der vertragsgegenständlichen Leistung. GÄMMERLER wird die abgetretenen Forderungen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen.
  5. Der Vertragspartner ist aber verpflichtet, GÄMMERLER auf Verlangen die Drittschuldner zu nennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, als ihm von GÄMMERLER keine andere Anweisung erteilt wird. Die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an GÄMMERLER abzuführen, soweit die Forderungen von GÄMMERLER fällig sind.
  6. GÄMMERLER verpflichtet sich, die abgetretenen Forderungen nach Wahl von GÄMMERLER freizugeben, soweit sie die für GÄMMERLER zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen und sie aus voll bezahlten Lieferungen herrühren.
  7. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
  8. Der Vertragspartner hat GÄMMERLER etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen.
  9. Ist eine Vereinbarung gemäß dieser Ziffer IX nach dem Recht des Staates des Vertragspartners unzulässig, stehen der GÄMMERLER alle sonstigen Rechte zu, die sich GÄMMERLER nach dem Recht des Staates des Vertragspartners an der vertragsgegenständlichen Leistung vorbehalten kann.
X. Geistiges Eigentum, Softwarenutzung
  1. Von GÄMMERLER erstellte Angebotsunterlagen, Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen („Unterlagen“) bleiben im alleinigen Eigentum von GÄMMERLER und dürfen ohne Zustimmung von GÄMMERLER in Textform weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt ein Auftrag nicht zustande, sind die Unterlagen unverzüglich und vollständig an GÄMMERLER zurückzugeben und etwaige gefertigte Kopien zu vernichten.
  2. Werden im Rahmen der Geschäftsbeziehung von GÄMMERLER Erfindungen gemacht, so steht GÄMMERLER die alleinige Verwertung der hieraus ableitbaren Rechte, insbesondere von Patenten, zu.
  3. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Vertragspartner ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System und für mehr als eine Maschine sowie für Zwecke Dritter ist untersagt.
  4. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (für Deutschland: §§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von GÄMMERLER zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei GÄMMERLER bzw. beim Software-Hersteller. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht, Sonstiges
  1. Erfüllungsort für sämtliche vertragsgegenständlichen Leistungen ist der Sitz von GÄMMERLER.
  2. Gerichtsstand ist stets der Sitz von GÄMMERLER. GÄMMERLER ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
  4. GÄMMERLER kann die vorliegenden AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern. Die Änderungen werden dem Vertragspartner in geeigneter Weise bekannt gegeben und gelten, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb eines Monats schriftlich widerspricht.
Unser Versprechen
In enger Zusammenarbeit mit unseren Kunden erarbeiten wir individuelle Lösungen, die hochproduktiv und zuverlässig sind - von der Einzelmaschine bis hin zu komplexen Systemen. Wir setzen neue, generalüberholte und bestehende Maschinen ein - je nach Projketziel und Anforderung.
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