82538 Geretsried-Gelting, Deutschland

Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Allgemeines
  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend als „AEB“ bezeichnet) der GÄMMERLER GmbH (nachfolgend als: „GÄMMERLER“ bezeichnet) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt die GÄMMERLER nicht an, es sei denn, die GÄMMERLER hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die GÄMMERLER in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.
  2. Alle Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen (nachfolgend einheitlich als „Lieferungen“ bezeichnet), die zwischen GÄMMERLER und dem Lieferanten getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen in Textform niederzulegen. Mündliche Vereinbarungen, insbesondere auch Änderungen und Ergänzungen der Einkaufsbedingungen von GÄMMERLER- einschließlich dieser Schriftformklausel – sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von GÄMMERLER.
  3. Ist Software oder sind sonstige unkörperliche Gegenstände (z.B. Rechte), Bestandteil der Lieferung des Lieferanten, gehen vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarung, die einfachen, zeitlich, sachlich und räumlich unbegrenzten Nutzungs- und Verwertungsrechte hieran unmittelbar mit Entrichtung der auf Grund der jeweiligen Lieferung geschuldeten Vergütung, auf GÄMMERLER über. Die vorstehende Rechteeinräumung umfasst auch das Recht von GÄMMERLER zur Bearbeitung, Änderung, Vervielfältigung, Verbreitung und Verwertung auf jedwede Art sowie das Recht, die Nutzungsrechte zu übertragen und zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Unterlizenzen zu erteilen.
II. Bestellungen
  1. Nimmt der Lieferant die Bestellung von GÄMMERLER nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen seit Zugang an, so ist GÄMMERLER zum Widerruf berechtigt.
  2. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich GÄMMERLER Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von GÄMMERLER nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung von GÄMMERLER zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie GÄMMERLER unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von Ziffer VII 4.
III. Liefertermine
  1. Die in Bestellungen von GÄMMERLER genannten Liefertermine sind verbindlich.
  2. Droht eine Verzögerung der Lieferung, ist GÄMMERLER hiervon unter Angabe der Gründe unverzüglich Mitteilung zu machen.
  3. Im Falle des Lieferverzuges stehen GÄMMERLER die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist  GÄMMERLER berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangt GÄMMERLER Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, GÄMMERLER nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  4. Die vorbehaltslose Annahme einer verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die GÄMMERLER, wegen der Verspätung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von GÄMMERLER geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung.
  5. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen GÄMMERLER – unbeschadet sonstiger Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie von nicht  unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung des Bedarfs bei GÄMMERLER zur Folge haben.
IV. Lieferung
  1. Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Lieferanten frei Haus an die Geschäftsadresse von GÄMMERLER oder den von GÄMMERLER angegebenen Lieferort. Die Kosten für Zoll, Verpackung, Fracht und Versicherung trägt der Lieferant.
  2. Soweit im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist, hat der Lieferant für die für GÄMMERLER günstigste Verfrachtung und für die richtige Deklaration zu sorgen. Auch in diesem Fall haftet der Lieferant für Transportschäden.
V. Mängelansprüche und Rückgriff
  1. GÄMMERLER ist verpflichtet, Lieferungen des Lieferanten innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Eine Rüge von Qualitäts- und/oder Quantitätsabweichungen ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Eingang der Lieferung an dem Ort, an den die Lieferung auftragsgemäß seitens des Lieferanten zu liefern war, oder bei versteckten Mängeln, unverzüglich ab deren Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
  2. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
  3. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich GÄMMERLER zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von GÄMMERLER gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern.
  4. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung von GÄMMERLER zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht GÄMMERLER in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
  5. Sachmängelansprüche verjähren in zwei Jahren, es sei denn, die Lieferung des Lieferanten ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit Ablieferung der Lieferung an dem Ort, an den sie auftragsgemäß seitens des Lieferanten zu liefern ist (Gefahrübergang).
  6. Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant GÄMMERLER außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
  7. Für innerhalb der Verjährungsfrist instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, an dem der Lieferant die Ansprüche von GÄMMERLER auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
  8. Entstehen GÄMMERLER infolge der mangelhaften Lieferung des Lieferanten Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
  9. Nimmt GÄMMERLER von GÄMMERLER hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge Mangelhaftigkeit einer Lieferung des Lieferanten zurück oder wurde deswegen gegenüber GÄMMERLER die Vergütung gemindert oder wurde GÄMMERLER in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behält sich GÄMMERLER den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für die Mängelrechte von GÄMMERLER einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
  10. GÄMMERLER ist berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, welche GÄMMERLER im Verhältnis zu ihren Kunden zu tragen hatte, weil der Kunde gegenüber GÄMMERLER einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
  11. Ungeachtet der Bestimmungen in vorstehender Regelung in Ziffer V. 5. tritt die Verjährung in den Fällen der Regelung von Ziffern V. 9. und V. 10. frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem GÄMMERLER die von ihren Kunden gegen GÄMMERLER gerichteten Ansprüche erfüllt hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
  12. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
VI. Produkthaftung
  1. Für den Fall, dass GÄMMERLER aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, GÄMMERLER von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler der Lieferung des Lieferanten verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziffer VI. 1. ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von GÄMMERLER durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird GÄMMERLER den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen GÄMMERLER weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
VII. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge, Geheimhaltung
  1. Sofern GÄMMERLER Gegenstände beim Lieferanten beistellt, behält sie sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für GÄMMERLER vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware von GÄMMERLER mit anderen, GÄMMERLER nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt GÄMMERLER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Ware (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  2. Wird die von GÄMMERLER beigestellte Ware mit anderen, GÄMMERLER nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt GÄMMERLER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Vorbehaltsware (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant GÄMMERLER anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Miteigentum für GÄMMERLER.
  3. An Werkzeugen behält sich GÄMMERLER das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von GÄMMERLER bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die GÄMMERLER gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant GÄMMERLER schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; GÄMMERLER nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an den Werkzeugen von GÄMMERLER etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er GÄMMERLER sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von GÄMMERLER offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
  5. Soweit die GÄMMERLER gemäß Ziffer VII. 1. und/oder Ziffer VII. 2. zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigen, ist GÄMMERLER auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach ihrer Wahl soweit verpflichtet, soweit die 10% überstiegen werden.
VIII. Rechnung und Zahlung
  1. Rechnungen sind in doppelter Ausfertigung durch die Post gesondert an die Geschäftsadresse von GÄMMERLER zu senden. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Mit der Zahlung ist weder eine Anerkennung der Erfüllung noch ein Verzicht auf Gewährleistung verbunden.
  2. Rechnungen können von GÄMMERLER nur bearbeitet werden, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in der Bestellung von GÄMMERLER– die dort ausgewiesene Auftrags- und Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen GÄMMERLER in gesetzlichem Umfang zu.
IX. Abtretung
  1. Die Abtretung von Forderungen gegen GÄMMERLER ist nur mit schriftlicher Zustimmung von GÄMMERLER wirksam.
X. Vertraulichkeit
  1. Sämtliche Unterlagen oder Gegenstände, die GÄMMERLER dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrags überläßt, bleiben im Eigentum von GÄMMERLER und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Nach Erledigung des Auftrags sind die Unterlagen oder Gegenstände kostenfrei an GÄMMERLER zurückzusenden.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, die von ihm anlässlich der Ausführung einer Bestellung von GÄMMERLER erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich für die Durchführung von Bestellungen von GÄMMERLER zu verwenden und Dritten nicht zur Kenntnis zu bringen.
XI. Umweltanforderungen, Elektrogesetz
  1. Für Anlieferungen jeglicher Art sind insbesondere die jeweils geltenden umweltrelevanten gesetzlichen Bestimmungen und EG-Richtlinien zu beachten. Der Lieferant hat für den ordnungsgemäßen, angemessenen und umweltgerechten Transport der Stoffe und Produkte zu sorgen und auf entsprechende Transportbehälter bzw. Transportverpackungen zu achten.
    Angelieferte Transportbehälter und Verpackungsmaterialien können seitens GÄMMERLER an den Lieferanten zurückgesendet bzw. auf Kosten des Lieferanten entsorgt werden.
  2. Sämtliche Lieferungen an GÄMMERLER haben – soweit einschlägig – den Anforderungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten („ElektroG“) in der jeweils gültigen Fassung zu entsprechen und keine Stoffe in Konzentrationen oder Anwendungen zu enthalten, deren Inverkehrbringen nach dem ElektroG in der jeweils gültigen Fassung verboten ist. Der Lieferant verpflichtet sich, GÄMMERLER Änderungen in Konzentration oder Anwendung der Lieferungen unverzüglich mitzuteilen. Der Lieferant stellt GÄMMERLER im Fall eines Verstoßes gegen die vorstehenden Bestimmungen von jedweder Inanspruchnahme durch Dritte frei. Von dieser Freistellung umfasst sind auch Inanspruchnahmen von GÄMMERLER infolge der Verwirkung von Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitstatbeständen.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht, Sonstiges
  1. Erfüllungsort für sämtliche vertragsgegenständliche Leistungen ist der Sitz von GÄMMERLER.
  2. Gerichtsstand ist stets der Sitz von GÄMMERLER. GÄMMERLER ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
  4. GÄMMERLER kann die vorliegenden AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern. Die Änderungen werden dem Vertragspartner in geeigneter Weise bekannt gegeben und gelten, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb eines Monats schriftlich widerspricht.
Unser Versprechen
In enger Zusammenarbeit mit unseren Kunden erarbeiten wir individuelle Lösungen, die hochproduktiv und zuverlässig sind - von der Einzelmaschine bis hin zu komplexen Systemen. Wir setzen neue, generalüberholte und bestehende Maschinen ein - je nach Projketziel und Anforderung.
Gämmerler GmbH
Leitenstraße 26
82538 Geretsried-Gelting
Deutschland
Tel. +49 8171 4040
empfang@gaemmerler.de

IN-LOG  I  GÄMMERLER ist ein führender Lösungsanbieter für Postpress und eine Marke der Merten Gruppe.

© 2023 Merten
envelopephone-handsetmap-marker